Die Einsprache als solches hat noch keine Kostenfolgen. Falls Sie die Einsprache z.B. nach Einsicht in die Akten wieder zurückziehen, werden in der Regel keine weiteren Kosten (zu den bereits im Strafbefehl bekannten Kosten) hinzukommen. Nach Übersendung des Strafbefehls an das Gericht wird ein Rückzug der Einsprache eine Abschreibungsgebühr von üblicherweise wenigen hundert Franken zur Folge haben. Falls Sie vom Gericht verurteilt werden, kommen zu den Gebühren des Strafbefehls auch Gerichtskosten hinzu, welche den Betrag von 1‘000.- übersteigen können.