Übernehmen Sie nach der Einsprache auch meine weitere Verteidigung?
Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne als Verteidiger zur Verfügung. Unser Stundensatz beträgt mindestens CHF 250.– (je nach Komplexität des Falles).
Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne als Verteidiger zur Verfügung. Unser Stundensatz beträgt mindestens CHF 250.– (je nach Komplexität des Falles).
Teilen Sie uns diesen Wunsch einfach per E-Mail oder Telefon mit. Wir werden Ihnen eine Einschätzung der Chancen zu einem vorher kommunizierten Pauschalpreis zukommen lassen.
Sie erhalten von uns per E-Mail eine Kopie der Einsprache. Nachdem wir die Akten erhalten haben, können Sie diese unter einem Link, den wir Ihnen zustellen, herunterladen. Danach müssen Sie sich entscheiden, ob Sie an der Einsprache festhalten oder nicht. Falls Sie die Einsprache zurückziehen möchten, übernehmen wir das für Sie.
Die Einsprache als solches hat noch keine Kostenfolgen. Falls Sie die Einsprache z.B. nach Einsicht in die Akten wieder zurückziehen, werden in der Regel keine weiteren Kosten (zu den bereits im Strafbefehl bekannten Kosten) hinzukommen. Nach Übersendung des Strafbefehls an das Gericht wird ein Rückzug der Einsprache eine Abschreibungsgebühr von üblicherweise wenigen hundert Franken zur [...]
Sie können die Einsprache gegen den Strafbefehl bis zur Hauptverhandlung vor Gericht jederzeit zurückziehen. Dieser Rückzug ist jedoch endgültig und hat zur Folge, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwächst.
Häufig ist es so, dass die Staatsanwaltschaft/erlassende Behörde erst dann mit eigentlichen Beweiserhebungen beginnt. D.h. dass Sie und allfällige Zeugen befragt und allenfalls weitere Abklärungen getätigt werden. Sobald diese Beweise erhoben wurden oder die Staatsanwaltschaft/erlassende Behörde der Meinung ist, dass bereits alle Beweise vorliegen, erhebt sie Anklage beim zuständigen Gericht, wobei der Strafbefehl in diesem [...]
Sie können die Akten von www.tresorit.com, einem Cloud-Anbieter mit End-to-End-Verschlüsselung, herunterladen. Sie erhalten per E-Mail einen Link. Das Passwort wird Ihnen separat mitgeteilt.
Grundsätzlich können Sie das vor Ort bei der Staatsanwaltschaft/erlassenden Behörde tun. Zugestellt werden die Akten allerdings nur einem Rechtsanwalt.
Als beschuldigte Person müssen Sie die Einsprache nicht begründen. Die geschädigte Person/der Anzeigeerstatter/Privatkläger muss seine Einsprache hingegen begründen.
Bei begründeter Verspätung haben Sie die Möglichkeit, innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet ein Gesuch um Wiederherstellung dieser Frist an die Staatsanwaltschaft bzw. erlassende Behörde zu stellen. Dabei müssen Sie aber glaubhaft machen, dass Sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.